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BFSG: Muss Ihre Website barrierefrei sein?

BFSG einfach erklärt: Welche Websites seit Juni 2025 barrierefrei sein müssen, welche Ausnahme für Kleinstunternehmen gilt und wie Sie Ihre Seite prüfen.

Seit dem 28. Juni 2025 müssen viele Online-Shops und andere Websites, über die Verbraucher Verträge schließen können, nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) barrierefrei sein. Reine Informationsseiten sind in der Regel nicht betroffen, und für Kleinstunternehmen gibt es eine eng begrenzte Ausnahme. Dieser Beitrag gibt eine erste Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung.

Für wen das BFSG gilt

Entscheidend ist nicht die Website an sich, sondern was sie leistet. Betroffen sind vor allem digitale Dienstleistungen, bei denen Verbraucher online Verträge anbahnen oder abschließen.

Website Einschätzung
Online-Shop für Verbraucher in der Regel betroffen
Online-Buchung oder Terminkauf für Verbraucher in der Regel betroffen
Reine Informationsseite ohne Vertragsabschluss in der Regel nicht betroffen
Angebot ausschließlich an Unternehmen in der Regel nicht betroffen
Kontaktformular für Anfragen Einzelfall, abhängig von der Funktion

Wer unsicher ist, sollte die eigene Website konkret prüfen lassen, zum Beispiel mithilfe der Informationen der IHK.

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen

Eine allgemeine Ausnahme für kleine Firmen gibt es nicht. Ausgenommen sind nur Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten: Sie haben weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme.

Wichtig: Diese Ausnahme gilt nicht für die vom Gesetz erfassten Produkte. Prüfen Sie außerdem, ob Sie trotz Ausnahme Hinweise oder Nachweise bereithalten sollten.

Was barrierefrei praktisch bedeutet

Als technischer Maßstab gilt die Norm EN 301 549, die auf die Richtlinien WCAG 2.1 in der Stufe AA verweist. Im Alltag heißt das vor allem:

  • Tastatur: Alle Funktionen sind ohne Maus nutzbar, der Fokus ist sichtbar.
  • Kontraste: Texte heben sich ausreichend vom Hintergrund ab.
  • Überschriften: Die Struktur ist logisch und technisch sauber ausgezeichnet.
  • Bilder: Inhaltlich wichtige Bilder haben einen Alternativtext.
  • Formulare: Felder sind beschriftet, Fehler werden verständlich erklärt.
  • Vergrößerung: Bei 200 Prozent Zoom bleibt alles nutzbar.
  • Bestellprozess: Warenkorb, Zahlung und Bestätigung funktionieren auch mit Screenreader.

Betroffene Angebote brauchen außerdem eine Erklärung zur Barrierefreiheit.

So gehen Sie Schritt für Schritt vor

  1. Betroffenheit klären: Wird online ein Vertrag mit Verbrauchern geschlossen?
  2. Automatisch prüfen: Werkzeuge finden fehlende Alternativtexte oder schwache Kontraste.
  3. Von Hand testen: Bedienen Sie die wichtigsten Abläufe nur mit der Tastatur und mit einem Screenreader. Automatische Tests finden nicht alles.
  4. Nach Wirkung priorisieren: Zuerst Kaufabschluss, Formulare und Navigation.
  5. Dauerhaft absichern: Neue Inhalte und Funktionen gleich mitprüfen.

Ein Overlay-Plugin allein löst das Problem in aller Regel nicht, denn die Fehler bleiben im eigentlichen Code der Website.

Häufige Fragen

Was droht bei Verstößen?

Das Gesetz sieht Maßnahmen der Marktüberwachung und Bußgelder von bis zu 100.000 Euro vor. Lassen Sie im Einzelfall rechtlich prüfen, was für Sie gilt.

Hilft Barrierefreiheit auch bei Google?

Nicht als eigener Rankingfaktor. Saubere Überschriften, verständliche Texte und schnelle Seiten helfen aber Nutzern und Suchmaschinen gleichermaßen.

Muss ich dafür die Website neu bauen?

Nicht unbedingt. Viele Mängel lassen sich gezielt beheben. Bei einem ohnehin geplanten Relaunch sollten Sie Barrierefreiheit von Anfang an mitdenken.

Sie möchten Ihre Website prüfen oder überarbeiten lassen? Mehr dazu unter Webseiten und Webdesign.